Ausbildungsklassen - Fahrschule Norbert Blanken

Hier könnt ihr Euch eine Übersicht der Ausbildungsklassen herunterladen.

A1

Die Klasse A1 berechtigt zum Führen folgender Fahrzeuge:

1. Krafträder

• Hubraum maximal 125 cm³

• Motorleistung maximal 11 kW

• Leistungsgewicht maximal 0,1 kW/kg

2. Dreirädrige Kraftfahrzeuge

• Leistung bis zu maximal 15 kW

Mindestalter 16 Jahre

Einschlussklassen: AM

A2

Die Klasse A2 berechtigt zum Führen von mittelschweren Krafträdern

• Motorleistung bis zu höchstens 35 kW

• Leistungsgewicht bis zu höchstens 0,2 kW/kg

Mindestalter 18 Jahre

Einschlussklassen: AM und A1

A

Die Klasse A berechtigt zum Führen von Krafträdern jeder Art und dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW

Der theoretische Unterricht für das Spezialwissen Motorrad findet regelmäßig nach Bedarf statt. Mindestalter

1. Bei Aufstieg von Klasse A2 und zweijähriger Fahrpraxis auf Krafträdern dieser Klasse: 20 Jahre

2. bei Direkteinstieg: 24 Jahre

3. für dreirädrige Kraftfahrzeuge: 21 Jahre

Einschlussklassen: AM, A1 und A2

B

Die Klasse B berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

• Anhänger bis 750kg zG dürfen mitgeführt werden,

• Anhänger mit mehr als 750 kg zG dürfen mitgeführt werden, sofern die zG dieser Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt

• Führerschein mit 17 (BF 17) ist möglich

Begleitetes Fahren mit 17: Begleitendes Fahren bzw. Führerschein mit 17 ermöglicht es jungen Leuten bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Fahrerlaubnis der Klasse B (PKW und LKW bis 3,5t) zu erwerben. Die Jugendlichen können demnach ein Jahr früher mit der Ausbildung beginnen, Prüfungen absolvieren und auch ein Jahr früher am Straßenverkehr teilnehmen, allerdings nur in Begleitung. Die Begleiter (z.B. Eltern, Großeltern) müssen schon bei Antragsstellung für den Führerschein angegeben werden. Voraussetzung um als Begleitperson anerkannt zu werden: mindestens 30 Jahre alt, 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B, max. 1 Punkt im Fahreignungsregister. Am 18. Geburtstag muss nicht eine neue Prüfung o. ä. abgelegt werden, die bisherige Bescheinigung über das Begleitende Fahren wird ganz einfach in den Führerschein umgetauscht. Die in Klasse B eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen M, S und L dürfen ohne Begleitperson gefahren werden.

Mindestalter 18 Jahre bzw. 17 Jahre bei "Begleitetes Fahren mit 17"

Einschlussklassen: AM, L

BE

Die Klasse BE berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugkombinationen aus einem Kfz der Klasse B und einem Anhänger, dessen zG 3.500 kg nicht übersteigt. Wird ein Anhänger mit einer zG von mehr als 3.500 kg mitgeführt, ist die Fahrerlaubnis Klasse BE erforderlich

B96

Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger mit: zulässige Gesamtmasse des Anhängers über 750kg zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination über 3.500 kg, aber max. 4.250 kg. Mindestalter

• 21 Jahre, bei gewerblicher Güterbeförderung ist aber die Berufskraftfahrer-Richtlinie (2003/59/EG) zu beachten - in Deutschland § 2 Abs. 1 BKrFQG.

• 18 Jahre, unter Vorlage des Ausbildungsvertrages "Ausbildung zum Berufskraftfahrer"

Vorbesitz: Kl. B

C1

Die Klasse C1 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Bei der Klasse C1E dürfen Anhänger > 750kg zG mitgeführt werden.

Mindestalter: 18 Jahre

Vorbesitz: Kl. B

Große Busse zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger von nicht mehr als 750 kg z.G).

Mindestalter:

24 Jahre

23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation

21 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation (umfangreiche Prüfung bei der IHK) oder nach beschleunigter Grundqualifikation (dann auf Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge beschränkt)

20 Jahre während oder nach Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb

18 Jahre während oder nach Abschluss der Berufsausbildung zum Berufkraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb, auf Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge beschränkt

Vorbesitz: Kl. B

Einschlussklassen: Kl. D1

L

Mit Bundesratsbeschluss vom Juni 2012 wurde die maximale Geschwindigkeit der Klasse L für landwirtschaftliche Zugmaschinen, die auch für landwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden von 32 km/h auf 40 km/h angehoben.

Mindestalter: 16 Jahre

Roller

Einspurige Kleinkrafträder (Roller, Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm Hubraum oder Elektromotor, Mokick) bis max. 45 km/h.

1. Zweirädrige Kleinkrafträder

• bbH 45 km/h

• Verbrennungsmotor: Hubraum maximal 50 cm³

• Elektromotor: maximale Nenndauerleistung 4kW

2. Dreirädrige Kraftfahrzeuge

• bbH 45 km/h o Fremdzündungsmotor: Hubraum maximal 50cm³

Andere Verbrennungsmotoren:

maximale Nutzleitung 4 kW

• Elektromotor: maximale Nenndauerleistung 4 kW

2. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

• bbH 45 km/h

• Fremdzündungsmotor: Hubraum maximal 50 cm³

• Andere Verbrennungsmotoren: maximale Nutzleistung 4 kW

• Elektromotor: maximale Nenndauerleistung 4 kW

• Leermasse maximal 350 kg (bei Elektromotor ohne Masse der Batterie)

Mindestalter: 16 Jahre

Zugmaschinen über 32 km/h bis max. 60 km/h bbH (auch mit Anhänger) und selbstfahrender Arbeitsmaschinen bis 40 km/h bbH jeweils im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz.

Mindestalter

• 16 Jahre bis 40 km/h bbH

• 18 Jahre bis 60 km/h bbH

Einschlussklassen: AM, L

Das sind einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln - wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt

Mindestalter: 15 Jahre